Auf nochmalige Nachfrage durch die Unterzeichnende habe der Beschuldigte seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel bestätigt, mit der Begründung, dass er mit dem Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung zwar nicht einverstanden sei, er aber aufgrund seiner Krankheit spätestens in zwei Jahren sowieso verstorben sein werde, weshalb ein Weiterzug des Urteils «nichts bringe». Nachweislich treffe nicht zu, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv erst nach 9 Tagen zugestellt worden sei, weshalb er die Frist zur Berufungsanmeldung verpasst habe.