Ebenfalls die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei dem Beschuldigten noch einmal erklärt worden, worauf der Beschuldigte angegeben habe, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten und das Urteil so zu akzeptieren. Auf nochmalige Nachfrage durch die Unterzeichnende habe der Beschuldigte seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel bestätigt, mit der Begründung, dass er mit dem Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung zwar nicht einverstanden sei, er aber aufgrund seiner Krankheit spätestens in zwei Jahren sowieso verstorben sein werde, weshalb ein Weiterzug des Urteils «nichts bringe».