Letzteres habe sie aber nicht gemacht und die Verhandlung sei ohne seine Anwesenheit fortgeführt worden. Zweitens sei seine Anwältin im Besitz eines Dokuments betreffend seine Auslieferung aus Spanien, worauf das Delikt der sexuellen Nötigung nicht erwähnt sei. Er sei deswegen aber verurteilt worden. Dies sei illegal, seine Anwältin habe jedoch nichts unternommen. Drittens habe ihn die Tochter F.________ der sexuellen Nötigung beschuldigt; sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, gesehen zu haben, dass er beschnitten sei.