auf, innert einer Frist von 20 Tagen darzulegen, ob der Beschuldigte in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend durch sie verteidigt gewesen sei oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten ihrerseits zurückzuführen sei und ab wann sowie weshalb eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten gemäss ihrem Schreiben vom 8. August 2018 (pag. 1147) nicht mehr möglich gewesen sei (pag. 1178 f.). 3.2 Am 23. November 2018 (pag. 1186 f.) reichte der Beschuldigte persönlich eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.