Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass die notwendige Verteidigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens und damit auch für ein allfälliges Fristwiederherstellungsverfahren zu gewähren sei, weshalb die Vorinstanz dem Beschuldigten hierfür gegebenenfalls einen neuen notwendigen amtlichen Verteidiger bzw. eine neue notwendige amtliche Verteidigerin beizugeben hätte (pag. 1174 ff.). 2.2 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden.