Dies umso mehr, als auch die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei nicht mehr möglich, ohne sich aber zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äussern. Da der angefochtene Beschluss hierzu keinerlei Feststellungen enthalte, lasse sich nicht beurteilen, ob das Recht des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung gewahrt worden sei und die Vorinstanz auf die von ihm am 23. Juli 2018 persönlich angemeldete Berufung zu Recht nicht eingetreten sei. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide.