___ zurückzuführen sei, so dass dem Beschuldigten für die verspätete Berufungsanmeldung kein Vorwurf gemacht und ihm das Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden könnte. Dies umso mehr, als auch die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei nicht mehr möglich, ohne sich aber zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äussern.