näher abklären müssen. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob der Beschuldigte in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend verteidigt gewesen sei oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin G.________ zurückzuführen sei, so dass dem Beschuldigten für die verspätete Berufungsanmeldung kein Vorwurf gemacht und ihm das Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden könnte.