Zur Begründung führte das Bundesgericht in E. 3.3 aus, der Umstand, dass von der notwendigen amtlichen Verteidigerin keine Berufung angemeldet worden sei, vermöge für sich allein genommen eine sachgemässe Verteidigung des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen. Angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Kritik, namentlich seiner Rüge, es sei nicht zu unterscheiden, was von seiner Verteidigerin getan, gesagt und/oder gedacht werde, hätte die Vorinstanz jedoch die Gründe, weshalb keine fristgerechte Berufungsanmeldung erfolgt sei, in Wahrnehmung ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO) näher abklären müssen.