2. 2.1 Gegen diesen Beschluss führte der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die 2. Strafkammer zurück (pag. 1170 ff.). Zur Begründung führte das Bundesgericht in E. 3.3 aus, der Umstand, dass von der notwendigen amtlichen Verteidigerin keine Berufung angemeldet worden sei, vermöge für sich allein genommen eine sachgemässe Verteidigung des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen.