Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 474 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und F.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 3 Gegenstand Raub, mehrfach und evtl. unter Offenbarung besonderer Gefähr- lichkeit begangen, Freiheitsberaubung evtl. Geiselnahme, sexuel- le Nötigung und Hausfriedensbruch Neubeurteilung des Beschlusses der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 20. August 2018 (SK 18 319) 2 Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 20. August 2018 trat die 2. Strafkammer auf die Berufungsan- meldung des Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter) vom 23. Juli 2018 gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (nachfol- gend Vorinstanz) vom 6. Juni 2018 infolge Verspätung nicht ein (SK 18 319, pag. 1149 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Beschluss führte der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde gut soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Be- schluss auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die 2. Strafkammer zurück (pag. 1170 ff.). Zur Begründung führte das Bundesgericht in E. 3.3 aus, der Um- stand, dass von der notwendigen amtlichen Verteidigerin keine Berufung angemel- det worden sei, vermöge für sich allein genommen eine sachgemässe Verteidigung des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen. Angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Kritik, namentlich seiner Rüge, es sei nicht zu unterscheiden, was von seiner Verteidigerin getan, gesagt und/oder gedacht werde, hätte die Vorinstanz jedoch die Gründe, weshalb keine fristgerechte Berufungsanmeldung erfolgt sei, in Wahrnehmung ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO) näher abklären müssen. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob der Beschuldigte in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend verteidigt gewesen sei oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer ange- messenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin G.________ zurückzuführen sei, so dass dem Beschuldigten für die verspätete Be- rufungsanmeldung kein Vorwurf gemacht und ihm das Fristversäumnis nicht ent- gegengehalten werden könnte. Dies umso mehr, als auch die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei nicht mehr möglich, ohne sich aber zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äussern. Da der angefochtene Beschluss hierzu keinerlei Feststellungen enthalte, lasse sich nicht beurteilen, ob das Recht des Beschuldigten auf wirksame Verteidi- gung gewahrt worden sei und die Vorinstanz auf die von ihm am 23. Juli 2018 per- sönlich angemeldete Berufung zu Recht nicht eingetreten sei. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass die notwen- dige Verteidigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens und damit auch für ein allfälliges Fristwiederherstellungsverfahren zu gewähren sei, weshalb die Vorinstanz dem Beschuldigten hierfür gegebenenfalls einen neuen notwendigen amtlichen Verteidiger bzw. eine neue notwendige amtliche Verteidigerin beizuge- ben hätte (pag. 1174 ff.). 2.2 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu, BSK BGG-MEYER/DORMANN, N 18 zu Art. 107 m.w.H., so- 3 wie BGE 135 III 334, E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundes- gerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250, E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 16. November 2018 beschränkte die 2. Strafkammer das Ver- fahren SK 18 474 erneut auf die Eintretensfrage und forderte Rechtsanwältin G.________ auf, innert einer Frist von 20 Tagen darzulegen, ob der Beschuldigte in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend durch sie verteidigt gewesen sei oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit ei- ner angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten ihrerseits zurückzu- führen sei und ab wann sowie weshalb eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldig- ten gemäss ihrem Schreiben vom 8. August 2018 (pag. 1147) nicht mehr möglich gewesen sei (pag. 1178 f.). 3.2 Am 23. November 2018 (pag. 1186 f.) reichte der Beschuldigte persönlich eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Er führte darin aus, seine Verteidigerin sei im- mer auf der Seite der Anklage gestanden. Während des Parteivortrags von Staats- anwalt H.________ am 4. Juni 2018 habe er sich schlecht gefühlt und sich auf- grund der Chemotherapie übergeben müssen. Er habe darum gebeten, zurück ins Gefängnis gehen zu dürfen und gleichzeitig habe er seine Verteidigerin gebeten, die Verhandlung unterbrechen zu lassen. Letzteres habe sie aber nicht gemacht und die Verhandlung sei ohne seine Anwesenheit fortgeführt worden. Zweitens sei seine Anwältin im Besitz eines Dokuments betreffend seine Auslieferung aus Spa- nien, worauf das Delikt der sexuellen Nötigung nicht erwähnt sei. Er sei deswegen aber verurteilt worden. Dies sei illegal, seine Anwältin habe jedoch nichts unter- nommen. Drittens habe ihn die Tochter F.________ der sexuellen Nötigung be- schuldigt; sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, gesehen zu haben, dass er beschnitten sei. Der Arzt des Gefängnisses Burgdorf habe jedoch am Tag der Ver- handlung eine Bestätigung per Fax geschickt, wonach er nicht beschnitten sei. Die Verteidigerin habe auch diesbezüglich nichts unternommen. Viertens habe der Sprengstoff niemals existiert, das sei reine Fantasie. Die Verteidigerin habe auch diesbezüglich nichts gemacht. Fünftens habe es die Verteidigerin nach der Ver- handlung vorgezogen in die Ferien zu gehen, anstatt Berufung anzumelden (pag. 1186 f.). Weiter machte der Beschuldigte geltend, die Italienisch Übersetzerin habe ihm nach der Verhandlung gesagt, alles sei eine im Vorfeld vorbereitete Komödie gewesen, um der Anklage die bestmöglichen Chancen zu geben, eine harte Bestrafung verlangen zu können, ohne sein Alter und seinen schlechten Ge- sundheitszustand (Krebs und ein Jahr Chemotherapie, welche ihm immer physi- 4 sche und psychische Probleme bereite und seinen Stoffwechsel ruiniert habe) zu berücksichtigen (pag. 1187). 3.3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (pag. 1189 ff.) nahm Rechtsanwältin G.________ innert einmal verlängerter Frist sowie nach Entbindung von ihrer an- waltlichen Schweigepflicht durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (vgl. den Entscheid vom 14. Dezember 2018; pag. 1194 ff.) Stellung. Sie führte aus, dem persönlich anwesenden Beschuldigten sei der Entscheid sowie die münd- liche Begründung von Gerichtspräsidentin I.________ anlässlich der Urteilseröff- nung vor dem Regionalgericht Oberland vom 6. Juni 2018 eröffnet und von der Ge- richtsübersetzerin Satz für Satz in die italienische Sprache übersetzt worden. In der Folge sei der Beschuldigte von der Gerichtspräsidentin darauf aufmerksam ge- macht worden, dass er gegen das Urteil innert 10 Tagen Berufung anmelden kön- ne, was dazu führe, dass durch das Regionalgericht Oberland die schriftliche Be- gründung erstellt würde, wobei die Angelegenheit in der Folge ans Obergericht des Kantons Bern weitergezogen werden könne. Auch diese Rechtsmittelbelehrung sei in die italienische Sprache übersetzt worden. Schlussendlich sei dem Beschuldig- ten das Urteilsdispositiv durch das Regionalgericht Oberland schriftlich ausgehän- digt worden (pag. 1190). In der Folge sei der Entscheid in einem separaten An- waltszimmer durch die Unterzeichnende mit dem Beschuldigten besprochen wor- den, dazu sei die Gerichtsübersetzerin beigezogen worden. Ebenfalls die Möglich- keit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei dem Beschuldigten noch einmal erklärt worden, worauf der Beschuldigte angegeben habe, auf die Er- greifung eines Rechtsmittels zu verzichten und das Urteil so zu akzeptieren. Auf nochmalige Nachfrage durch die Unterzeichnende habe der Beschuldigte seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel bestätigt, mit der Begründung, dass er mit dem Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung zwar nicht einverstanden sei, er aber aufgrund seiner Krankheit spätestens in zwei Jahren sowieso verstorben sein werde, weshalb ein Weiterzug des Urteils «nichts bringe». Nachweislich treffe nicht zu, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv erst nach 9 Tagen zugestellt wor- den sei, weshalb er die Frist zur Berufungsanmeldung verpasst habe. Vielmehr sei ihm das Urteilsdispositiv anlässlich der Urteilseröffnung vom 6. Juni 2018 durch das Regionalgericht Oberland ausgehändigt worden. Zusammenfassend halte sie somit fest, dass die verspätete Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten nicht auf ein Fehlverhalten der Unterzeichnenden und somit nicht auf eine unzureichen- de Verteidigung zurückzuführen sei (pag. 1191). Zur Unmöglichkeit der Zusammenarbeit hielt Rechtsanwältin G.________ zusam- mengefasst fest, sie habe nach Erhalt der Verfügung vom 26. Juli 2018 mit dem Beschuldigten für den 8. August 2018 einen Besprechungstermin vereinbaren wol- len. Dieser habe ihr aber mit Schreiben vom 3. August 2018 mitgeteilt, dass eine Mandatsfortsetzung unmöglich sei, dass der vereinbarte Besprechungstermin vom 8. August 2018 überflüssig sei und dass er ihr gegenüber kein Vertrauen mehr ha- be. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten müsse aufgrund des Schreibens des Beschuldigten vom 3. August 2018 als zerstört angesehen werden (pag. 1191 f.). 5 Rechtsanwältin G.________ legte ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2018 insbe- sondere auch ihre Handnotizen vom 6. Juni 2018 im Original (pag. 1198) sowie das Schreiben ihres Mandanten vom 3. August 2018 (pag. 1200) bei. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde Rechtsanwältin B.________ aufge- fordert, innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob sie vom Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren mandatiert worden sei und allenfalls eine entsprechende Anwaltsvollmacht einzureichen (pag. 1203 f.). 4.2 Rechtsanwältin B.________ teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 mit, sie sei vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden. Sie be- antragte, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sei auf sie zu übertragen (pag. 1206). 4.3 Am 7. Januar 2019 stellte Rechtsanwältin G.________ im Hinblick auf den Ent- scheid betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung den Antrag, sie sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 1214). 4.4 Mit begründeter Verfügung vom 16. Januar 2019 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut und entliess Rechtsanwältin G.________ mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat. Rechtsanwältin B.________ wurde mit Wirkung ab dem 16. Januar 2019 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1216). 5. 5.1 Weiter teilte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Januar 2019 mit, dass beabsichtigt werde – aufgrund verspäteter Berufungsanmeldung bei gehöriger Ver- teidigung – auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Die Parteien wurden aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen einzureichen (pag. 1216). 5.2 Rechtsanwalt D.________ teilte namens und auftrags der Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 22. Januar 2019 mit, seine Mandanten widersetzten sich dem be- absichtigten Vorgehen nicht (pag. 1224). 5.3 Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 teilte auch die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden sei. Der Beschuldigte führe nicht aus, worin das angebliche Fehlverhalten seiner amtlichen Verteidigerin, welches zur verspäteten Berufungsanmeldung geführt habe, bestanden habe (pag. 1227). Es seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend ver- teidigt gewesen wäre oder dass die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit ei- ner angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin G.________ zurückzuführen wäre. Das Urteilsdispositiv sowie die Möglichkeit von Rechtsmitteln seien dem Beschuldigten sowohl vom Gericht als auch von der Ver- teidigung erörtert und von einer Übersetzerin in die italienische Sprache übersetzt worden. Er habe gegenüber Rechtsanwältin G.________ die Absicht geäussert, auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Hätte er in den folgenden Tagen auf den Ent- 6 scheid zurückkommen wollen, wäre es ihm freigestanden, seine Verteidigung zu kontaktieren. Die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, was Nichteintreten zur Folge habe (pag. 1228). 5.4 Rechtsanwältin B.________ schliesslich nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (pag. 1229 f.) namens und auftrags des Beschuldigten wie folgt Stellung: Wie dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entnehmen sei, sei es dem Beschuldigten während der Hauptverhandlung gesundheitlich nicht gut gegangen, weshalb er während einem grossen Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerden seien auf seine Krebserkrankung zurückzuführen, die bei ihm zum Zeitpunkt, in dem die Hauptverhandlung stattgefunden habe, oft Schwindel und akute Übelkeit hervorgerufen habe. Er sei erst wieder bei der Urteilseröffnung anwesend gewesen. Das Urteil sei ihrem Mandanten ins Italienische übersetzt worden. Jedoch sei ihm die Begründung nicht Satz für Satz übersetzt worden, son- dern nur kurz und unvollständig. Den Verfahrensakten (PEN 18 46) sei zu entneh- men, dass ihm die Übersetzerin zwecks Übersetzung der wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung zur Verfügung gestanden sei (pag. 1091), ihm also die Begrün- dung eben nicht Wort für Wort übersetzt worden sei. Bezüglich der Rechtsmittelbe- lehrung habe er verstanden, dass er sich gegen das Urteil wehren könne, aber nicht innert welcher Frist. Nach der Eröffnung des Urteils habe es eine kurze Be- sprechung mit seiner Verteidigerin gegeben. Er habe ihr erklärt, dass er das Urteil hinsichtlich des Raubes, der Freiheitsberaubung, der Geiselnahme und des Haus- friedensbruches akzeptiere, nicht aber die Verurteilung wegen sexueller Nötigung. So sei auch den Handnotizen der amtlichen Verteidigerin (Beilage 2 zur Stellung- nahme vom 19. Dezember 2018) und den selbst verfassten Schreiben des Be- schuldigten ans Obergericht zu entnehmen, dass es ihm stets um die Verurteilung wegen sexueller Nötigung gegangen sei, mit der er nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschuldigte gebe an, dass er nach dem Urteil und während der kurzen Unterredung mit seiner Verteidigung schon eine gewisse Resignation verspürt ha- be. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf eine Berufung zu verzichten, sondern bezüglich der sexuellen Nötigung eine Anfechtung gefordert. Nach diesem Gespräch sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass seine Verteidigerin be- züglich dem Schuldspruch der sexuellen Nötigung die Berufung erkläre. Er sei da- von ausgegangen, dass dies rechtzeitig geschehen würde. Dass der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2018 Berufung erklärt werde und er deshalb mit seiner selbständigen Ein- gabe zu spät gewesen sei, gehe auch aus seiner Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid des Obergerichts an das Bundesgericht vom 25. August 2018 (pag. 1160 ff.) hervor («elle n’a pas fait apel»). Diesen Ausführungen zufolge habe also zumindest ein Missverständnis zwischen der Verteidigerin und dem Beschul- digten bezüglich der Berufungsanmeldung bestanden, dem diese hätte entgegen- wirken können (pag. 1229 f.). Dazu komme, dass das schriftliche Urteil nach der Urteilsverkündung nur seiner Verteidigerin, nicht aber dem Beschuldigten persön- lich ausgehändigt worden sei. So habe dieser nach der Urteilsverkündung keine Möglichkeit gehabt, das Urteil und die Voraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen. Erst als er die Berufung gegenüber dem für ihn zuständigen Sozialar- beiter im Strafvollzug angesprochen habe, habe dieser ihn darauf aufmerksam ge- 7 macht, dass keine Berufung erfolgt sei. Daraufhin habe der Beschuldigte selbstän- dig ein Schreiben verfasst (pag. 1128), um die Berufung anzumelden, und er habe den Vertrauensbruch zu seiner Verteidigerin aufgrund der nicht erfolgten Berufung geltend gemacht. Demnach sei dem Beschuldigten die verspätete Berufungsan- meldung nicht zum Vorwurf zu machen und das Fristversäumnis nicht entgegenzu- halten, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten sei (pag. 1230). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 wurde Rechtsanwältin G.________ aufgefor- dert, innert 14 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwältin B.________ vom 28. Januar 2019 einzureichen. 6.2 Rechtsanwältin G.________ führte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 aus, es sei richtig, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch die Hauptverhandlung zwischenzeitlich verlassen habe. Entgegen den Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwältin B.________ vom 28. Januar 2019 sei er jedoch nicht während eines grossen Teils der Hauptverhandlung nicht anwe- send gewesen, sondern lediglich während den Plädoyers des Vertreters der Straf- und Zivilkläger und der Unterzeichnenden, während der übrigen Dauer der Haupt- verhandlung, insbesondere während der Urteilseröffnung, sei der Beschuldigte an- wesend gewesen (pag. 1235). Sowohl anlässlich der Urteilseröffnung durch die Gerichtspräsidentin, wie auch anlässlich der Nachbesprechung mit der Unterzeich- nenden sei der Beschuldigte über die Möglichkeit informiert worden, innert 10 Ta- gen zu erklären, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden. Dies sei ihm jeweils un- mittelbar durch die Übersetzerin in die italienische Sprache übersetzt worden. Auf die Ergreifung eines Rechtsmittels habe der Beschuldigte auch auf nochmalige Nachfrage explizit verzichtet. Ein Auftrag zur Anfechtung des erstinstanzlichen Ur- teils betreffend die sexuelle Nötigung sei entgegen den Ausführungen des Be- schuldigten nicht erteilt worden (pag. 1235 f.). Es entbehre jeglicher Grundlage, wenn der Beschuldigte behaupte, das Urteil nicht ausgehändigt erhalten zu haben. Es sei zwar richtig, dass der Erhalt des Urteils ausschliesslich von der Unterzeich- nenden quittiert worden sei, das Urteil sei jedoch ebenfalls an den Beschuldigten ausgehändigt worden. Dies sei ein alltägliches und übliches Vorgehen der Gerichte (pag. 1236). 7. 7.1 Vor dem Hintergrund der Argumente des Beschuldigten ist vorliegend zunächst der Ablauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachzuzeichnen. 7.2 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Dem Protokoll kommt eine Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum (vollen) Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (sog. positive Beweisver- mutung). Der Zweck und der Vorteil der Beweiskraft liegt darin, dass das Protokoll eine hinreichende Grundlage dafür abgibt, ob Verfahrensverstösse vorgekommen sind und ob gewisse Parteierklärungen oder Prozessrügen vorgetragen wurden 8 oder nicht. Die Beweisbedeutung dient mithin der Herstellung der Rechtssicherheit und enthebt die Rechtsmittelinstanzen von langwierigen Erhebungen über den Pro- tokollinhalt. Dieser qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll zu, weil es im Re- gelfall während der Verhandlung aufgenommen wird und so die unmittelbaren Wahrnehmungen der protokollführenden Person verurkundet (BSK StPO-NÄPFLI, N 2 f. zu Art. 76). 7.3 Auf S. 26 des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls wurde vermerkt, dass der Beschuldigte aufgrund seines gesundheitlichen Zustands wieder in seine Zelle gebracht und seine Verteidigerin für ihn das letzte Wort übernehmen werde (pag. 1087). Dies erfolgte nach dem Parteivortrag von Staatsanwalt H.________ und unmittelbar vor den Parteivorträgen der Straf- und Zivilklägerschaft und der Verteidigung. Bei Wiederaufnahme der Verhandlung am 6. Juni 2018 zur Urteils- eröffnung war der Beschuldigte unbestrittenermassen wieder anwesend. Vorlie- gend sind keinerlei Hinweise darauf ersichtlich, dass die Vorinstanz etwas protokol- liert hätte, was nicht den tatsächlichen Gegebenheiten anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 4. bis 6. Juni 2018 entsprochen hätte. Damit kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll voller Beweiswert zu und es ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte nicht «während eines grossen Teils der Hauptverhand- lung nicht anwesend» war, sondern lediglich während den zwei letzten Parteivor- trägen, während welchen eine aktive Beteiligung der beschuldigten Person natur- gemäss ohnehin nicht vorgesehen ist bzw. stattfindet. Es bestand somit auch kein Anlass, die Verhandlung abzubrechen bzw. aus Sicht von Rechtsanwältin G.________ einen Abbruch zu beantragen. Ein Pflichtversäumnis von Rechtsan- wältin G.________ ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 7.4 Im Protokoll wird weiter festgehalten, dass Rechtsanwältin G.________ bekannt gegeben habe, dass der Beschuldigte einverstanden sei, dass ihm nur das Disposi- tiv übersetzt werde. Hierauf wurde das Urteil gemäss Protokoll mündlich eröffnet und kurz begründet sowie den anwesenden Parteien schriftlich abgegeben. Im An- schluss daran stand die Übersetzerin dem Beschuldigten und Rechtsanwältin G.________ gemäss Protokoll zur Verfügung, um die wichtigsten Punkte zur Ur- teilsbegründung zu übersetzen (vgl. pag. 1091). Dem Hauptverhandlungsprotokoll kommt auch in dieser Hinsicht voller Beweiswert zu; es ist erstellt, dass dem Be- schuldigten anlässlich der Urteilseröffnung vom 6. Juni 2018 das Dispositiv – wel- ches auch im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet (vgl. pag. 1112) – eröffnet und übersetzt wurde. Nichts anderes gilt in Bezug auf die im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltene Tatsache, dass dem Beschuldigten und seiner damaligen amtlichen Verteidigerin im Anschluss an die Urteilseröffnung die Übersetzerin zwecks Übersetzung der wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung zur Verfügung stand. Dass dem Beschuldigten die mündliche Urteilsbegründung nicht Wort für Wort übersetzt wurde, wie er dies geltend machen lässt, ist dabei unerheblich; gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht indessen nicht. Wesentlich und massgebend ist vorlie- gend, dass dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv unter Einschluss der Rechts- 9 mittelbelehrung sowie die wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung eröffnet, über- setzt und erklärt wurden. 7.5 In den Akten befindet sich im Anhang zum erstinstanzlichen Urteilsdispositiv eine am 6. Juni 2018 von der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Straf- und Zivilklägerschaft unterzeichnete Empfangsbestätigung, wonach «die unterzeichnenden Personen bestätigen, ein Doppel des Dispositivs i.S. PEN 18 46 des Regionalgerichts Oberland ausgehändigt erhalten zu haben.». Dieser Emp- fangsbestätigung kommt derselbe Beweiswert wie dem Hauptverhandlungsproto- koll zu. Dabei ist zu erwähnen, dass die Regionalgerichte entgegen dem Wortlaut der Empfangsbestätigung üblicherweise der Verteidigung und der beschuldigten Person je ein Exemplar des Dispositivs, also zwei Doppel, aushändigen. Es ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschuldigte persönlich, wie von Rechtsanwältin G.________ glaubhaft geschildert, ebenfalls ein Urteilsdispositiv ausgehändigt er- hielt. Dies ist zwar insofern unerheblich, als ihm das Urteilsdispositiv und die dazu gehörende Rechtsmittelbelehrung sowohl durch die Vorinstanz, als auch im Rah- men der anschliessenden Besprechung ein weiteres Mal durch seine damalige amtliche Verteidigerin unter Beizug einer Übersetzerin umfassend erklärt wurden. Jedenfalls trifft aber nicht zu, dass der Beschuldigte nur deshalb nicht früher Beru- fung anmelden konnte, weil er erst nach 9 Tagen im Besitz eines Urteilsdispositivs war. 7.6 Was schliesslich das unter Ziff. 3.2. hiervor zusammengefasste Vorbringen des Beschuldigten anbelangt, wonach er entgegen den Behauptungen der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht beschnitten sei, der Gefängnisarzt dies bestätigt habe, seine Verteidigerin aber diesbezüglich nichts unternommen habe, so laufen diese ins Leere. Die Kammer verweist auf die Seiten 23 und 27 f. des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls bzw. den entsprechenden Beweisantrag (pag. 1083) und den Parteivortrag von Rechtsanwältin G.________, wonach diese sehr wohl Ausführungen zu dieser Thematik machte (pag. 1088 f.). Eine Pflichtverletzung von Rechtsanwältin G.________ ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf das Argument des Beschuldigten, wonach der Spreng- stoff niemals existiert habe und dies reine Fantasie gewesen sei (vgl. S. 28 des Hauptverhandlungsprotokolls bzw. pag. 1089). Dass die nicht erfolgte Berufungs- anmeldung im Zusammenhang mit einer Ferienabwesenheit von Rechtsanwältin G.________ stehen würde, ist ebenso wenig anzunehmen. Und schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die gerichtliche Übersetzerin, welche zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf ihre Überset- zerpflichten und im Widerhandlungsfall auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) aufmerksam gemacht wurde, die vom Beschuldigten behaupteten Äusserungen getätigt hätte (vgl. dazu ebenfalls Ziff. 3.2. hiervor). 8. 8.1 Aus den durch die ehemalige amtliche Verteidigerin eingereichten handschriftlichen Notizen zur mündlichen Urteilseröffnung und -begründung sowie zur Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten und der Übersetzerin (pag. 1198) geht hervor, dass 10 dieser verstanden habe, wie das Regionalgericht entschieden habe. Ausserdem notierte sich Rechtsanwältin G.________ explizit Folgendes: «Sex. Nötigung nicht begangen, akzeptiere aber Urteil… in 2 Jahren sowieso tot!» (vgl. S. 4 der hand- schriftlichen Notizen). Dies stimmt mit den Ausführungen in der Stellungnahme von Rechtsanwältin G.________ vom 19. Dezember 2018 überein, wonach der Be- schuldigte auch auf nochmalige Nachfrage seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel mit der Begründung bestätigt habe, dass er mit dem Schuldspruch betreffend die se- xuelle Nötigung zwar nicht einverstanden sei, er aber aufgrund seiner Krankheit spätestens in zwei Jahren sowieso verstorben sein werde, weshalb ein Weiterzug des Urteils «nichts bringe». Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Notizen und den Angaben von Rechtsanwältin G.________ zu zweifeln. Es ist da- von auszugehen, dass diese ihren Klienten, wie von ihr glaubhaft geschildert, über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das Urteil vom 6. Juni 2018 informierte, dem Beschuldigten diese Informationen in die italienische Sprache übersetzt wurden und er in Kenntnis dessen seiner Verteidigerin gegenüber explizit auf die Anmel- dung der Berufung verzichtete. 8.2 Gestützt auf die Ausführungen von Rechtsanwältin G.________ in der Stellung- nahme vom 19. Dezember 2018 ist zudem davon auszugehen, dass das Vertrau- ensverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Urteilseröff- nung noch intakt war. Seiner Verteidigerin gegenüber äusserte der Beschuldigte erstmals mit Schreiben vom 3. August 2018 – mithin fast zwei Monate nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung – seinen Willen, das Mandat aufgrund fehlenden Vertrauens zu beenden und den vereinbarten Besprechungstermin hinfällig werden zu lassen (vgl. Ziff. 3.3. hiervor). Dafür, dass der Beschuldigte in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend verteidigt gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch nachdem der Beschuldigte mit eigenhändig verfasster Eingabe Berufung angemeldet sowie damit gleichzeitig einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt hatte und die Kammer mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die Parteien zur Stellungnahme innert 10 Tagen aufgefordert hatte, wurde Rechtsanwältin G.________ ihren Berufspflichten als notwendige amtliche Verteidigerin gerecht; sie vereinbarte für den 8. August 2018 einen zeitnahen Be- sprechungstermin mit ihrem Mandanten. 8.3 Damit liegt seitens von Rechtsanwältin G.________ keine Pflichtverletzung vor und die notwendige amtliche Verteidigung des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt – insbesondere auch in der Zeit nach der Urteilseröffnung – sichergestellt. 9. 9.1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). 9.2 Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 6. Juni 2018 unter Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit mündlich eröffnet und in die italienische Sprache übersetzt sowie schriftlich ausgehändigt. Damit endete die zehntägige Berufungsanmeldefrist am 18. Juni 2018. Die undatierte Berufungsanmeldung des Beschuldigten, einge- gangen beim Obergericht des Kantons Bern am 23. Juli 2018, erfolgte somit offen- sichtlich verspätet. Die Kammer tritt deshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 11 Bst. a StPO auf die Berufung nicht ein, womit das Urteil des Kollegialgerichts Ober- land vom 6. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des vorliegenden Verfah- rens SK 18 474, bestimmt auf CHF 500.00, nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für das Verfahren SK 18 319, be- stimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Verfahren SK 18 474 gestützt auf die Honorarnote vom 22. Februar 2019 (pag. 1246 ff.) festgesetzt. 12. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für das Verfahren SK 18 474 gestützt auf die Honorarnote vom 22. Februar 2019 (pag. 1251 f.) festgesetzt. 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Ju- ni 2018 wird rechtskräftig. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 und dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das vorliegende Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.25 200.00 CHF 850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 875.00 CHF 67.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 942.40 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 942.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der bisherigen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechts- anwältin G.________, wird für das vorliegende Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 951.70 CHF 73.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'025.00 volles Honorar CHF 1'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'176.70 CHF 90.60 Total CHF 1'267.30 nachforderbarer Betrag CHF 242.30 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘025.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 242.30 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Rechtsanwältin G.________ - den Straf- und Zivilklägern 1 - 3, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 28. Februar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Oberland in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14