23; amtliche Akten POM pag. 12). Das Verfahren ist nunmehr weiter fortgeschritten, weshalb der Verfahrensstand oberinstanzlich keinen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Im Übrigen sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG nur anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) oder wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis oder auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist (MÜLLER, a.a.O., S. 245; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art.