19. 19.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei von den Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren Ziff. 3, vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 3). Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 19.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der JVA Thorberg und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein regelmässiges Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen.