17. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7.2.2018 die Disziplinarverfügung in materieller Hinsicht kritisiert, verkennt er, dass vorliegend einzig ein Prozessentscheid der POM zu beurteilen ist. Eine materielle Überprüfung der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 hat nicht zu erfolgen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Art. 3 ff. der Beschwerde, vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 7 ff.) ist demzufolge nicht einzugehen.