Dem Beschwerdeführer wurde der Rechtsweg folglich nicht in unzulässiger Weise erschwert. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM ist gerade im Disziplinarverfahren eine rasche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktion und damit eine kurze Rechtsmittelfrist unabdingbar. Die dreitägige Frist zur Anfechtung disziplinarischer Sanktionen ist nicht zu beanstanden. 16.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerde durch den Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügung bei der POM einzureichen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SMVG). Die Beschwerde vom 16.12.2017 wurde nicht fristgerecht bei der POM eingereicht.