Im Übrigen ist die fristgerechte Bestellung einer anwaltlichen Vertretung im Strafvollzug regelmässig möglich. Der Beschwerdeführer unterlässt es diesbezüglich darzutun, weshalb es ihm im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig eine Verteidigung – oder seine bereits für die bedingte Entlassung mandatierte anwaltliche Vertretung (vgl. Vollzugsakten: Anwaltsvollmacht vom 9.2.2017) – zu kontaktieren und zu beauftragen. Ferner tritt der Beschwerdeführer auch im oberinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Dem Beschwerdeführer wurde der Rechtsweg folglich nicht in unzulässiger Weise erschwert.