Das Verhalten des Beschwerdeführers war mithin zielgerichtet, weshalb es ihm selbst unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren geltenden Rügeprinzips zweifellos möglich gewesen wäre, selbständig gegen die Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 Beschwerde zu erheben und in seinen eigenen Worten die Gründe seines Streiks zu erläutern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich der deutschen Sprache mächtig ist und bereits zuvor in der Lage war, Anträge an die Vollzugsbehörden zu stellen (vgl. Vollzugsakten: Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.2.2018, 17.6.2017, 6.6.2017,