Der Beschwerdeführer und andere Mitinsassen streikten in der JVA Thorberg, um auf die ihrer Ansicht nach unhaltbaren Zustände in der Anstalt hinzuweisen und Verbesserungen zu fordern. Das Verhalten des Beschwerdeführers war mithin zielgerichtet, weshalb es ihm selbst unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren geltenden Rügeprinzips zweifellos möglich gewesen wäre, selbständig gegen die Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 Beschwerde zu erheben und in seinen eigenen Worten die Gründe seines Streiks zu erläutern.