80 Abs. 2 SMVG nach Ansicht der Kammer nicht zu einer unzulässigen Erschwernis des Rechtswegs für die Betroffenen. Im vorliegenden Disziplinarverfahren stellten sich keine komplexen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der konkrete Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschwerdeführer und andere Mitinsassen streikten in der JVA Thorberg, um auf die ihrer Ansicht nach unhaltbaren Zustände in der Anstalt hinzuweisen und Verbesserungen zu fordern.