Entsprechende disziplinarische Sanktionen sind sowohl im StGB als auch im SMVG ausführlich geregelt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich bei der – entsprechend benannten – Verfügung vom 21.11.2017 um eine Disziplinarverfügung mit disziplinarischen Sanktionen handelt. Ferner ist auf der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 explizit die Rechtsmittelfrist von drei Tagen genannt (vgl. amtliche Akten POM pag. 4).