5 Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten (Bst. b), die Einschliessung bis zu 21 Tagen (Bst. c) sowie der Arrest bis zu 21 Tagen (Bst. d) zur Verfügung. 16.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Formulierung der Rechtsmittelfristen in Art. 80 Abs. 2 SMVG keineswegs unklar.