75 Abs. 2 Bst. b SMVG gelten insbesondere die Störung des Arbeitsbetriebs und Arbeitsverweigerung als Disziplinarvergehen. Als disziplinarische Sanktionen stehen nach Art. 76 Abs. 1 SMVG der schriftliche Verweis (Bst. a), die Auferlegung von zusätzlichen