Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung wird folglich zwischen «persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten» und «disziplinarischen Sanktionen» unterschieden. Was unter disziplinarischen Sanktionen zu verstehen ist, wird in Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Art. 75 ff. SMVG explizit und ausführlich geregelt. Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können nach Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden.