Die dreitägige Frist mache es schwierig, bei den beschränkten Telefonzeiten in der JVA Thorberg rechtzeitig einen rechtlichen Rat einzuholen. Bei der Sanktionierung durch sofortigen Zelleneinschluss werde der telefonische Kontakt völlig verunmöglicht und der schriftliche reiche nicht aus, um in drei Tagen einen kundigen Rat einzuholen und eine Rechtsschrift zu erstellen. Die dreitägige Frist sei aus diesen Gründen verfassungs- und EMRK-widrig (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 5 f.). 15.3 Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2018 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag.