4 Im Übrigen sei eine dreitägige Frist grundsätzlich nicht akzeptierbar, weil damit die «Rechtsschutzgarantie der Bundesverfassung und die Garantie des fairen Prozesses» gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unwirksam würden.