Der Streik könne für die Teilnehmer die Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin zur Folge haben. Das weise auf die 30-tägige Frist nach Art. 80 Abs. 2 SMVG hin. Im Übrigen zeige das Ausmass der Sanktionierung, dass es sich in den Augen der JVA Thorberg nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, seien doch offenbar fünf Insassen in einer spektakulären Polizeiaktion versetzt und 60 Insassen sanktioniert worden (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 5).