Das vorliegende Disziplinarverfahren werfe des Weiteren keine komplexen Rechtsfragen auf. Der Beschwerdeführer hätte innert drei Tagen zweifellos eine Beschwerde verfassen können, zumal an Laieneingaben keine hohen Ansprüche gestellt würden. Der Rechtszugang des Beschwerdeführers werde mit der dreitätigen Frist weder unzulässig erschwert noch werde damit sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vereitelt. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde vom 16.12.2017 die dreitägige Frist zur Einreichung des Rechtsmittels verpasst. Ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art.