Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Unterscheidung zwischen einer disziplinarischen Sanktion und einer persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheit untauglich sei, weil eine disziplinarische Sanktion immer auch persönliche Konsequenzen für den Vollzug habe, könne nicht gefolgt werden. Art. 80 Abs. 2 SMVG lasse keinen Raum für eine solche Auslegung, zumal diesfalls für disziplinarische Sanktionen die Festsetzung einer kürzeren Rechtsmittelfrist per se ausgeschlossen würde.