3 Die POM behandelte im Entscheid vom 10.1.2018 einzig die Frage, ob auf die Beschwerde vom 16.12.2017 einzutreten sei. Es erfolgte keine Überprüfung der Disziplinarverfügung in materieller Hinsicht. Das vorliegende Verfahren ist damit auf die Frage des Nichteintretens beschränkt, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht eingetreten wird. 14. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde vom 7.2.2018 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.