Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 zu Art. 72). Ist ein Prozessentscheid angefochten, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzung Gegenstand der materiellen Prüfung (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 207). Prozessthema ist dabei nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MERKLI/AESCHLIMANN /HER- ZOG, a.a.O., N. 14 zu Art. 51).