13. 13.1 Die POM beantragt mit Stellungnahme vom 26.2.2018, auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Nichteintretensentscheid. Streitgegenstand sei mithin ausschliesslich die Frage, ob die POM zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 16.12.2017 eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für den aus seiner Sicht zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss beantrage, gehe dies über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht auf dieses Rechtsbegehren einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag.