10. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm mit Verfügung vom 7.3.2018 gewährten Frist keine Replik ein. Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3.4.2018 als abgeschlossen (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 73 f.). II.