8. Innert der mit Verfügung vom 28.2.2018 gewährten Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 2.3.2018 mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 59). 2 9. Die POM reichte am 8.3.2018 die Vollzugsakten des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 67 ff.).