6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12.2.2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 45 f.). 7. Mit Schreiben vom 26.2.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 51 f.).