5. Am 7.2.2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 10.1.2018 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei für den zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss angemessen zu entschädigen. 3. Der Beschwerdeführer sei von Verfahrenskosten zu befreien. unter Kosten- und Entschädigungsfolge