2. Am 21.11.2017 erliess die Anstaltsleitung der JVA Thorberg, C.________, eine Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung des Beschwerdeführers. Als Sanktion wurden dem Beschwerdeführer sieben Tage Zelleneinschluss sowie der Entzug sämtlicher elektronischer Geräte bis auf weiteres auferlegt, wobei frühestens nach Ablauf eines Monats wieder schriftlich um Bewilligung einer Gerätemiete angefragt werden könne (vgl. amtliche Akten POM pag. 2 ff.).