Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 46 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10.1.2018 (2017.POM.868) Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) befindet sich in der Justizvoll- zugsanstalt (JVA) Thorberg. Am 20.11.2017 trat der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Mitinsassen der JVA Thorberg in einen Streik. 2. Am 21.11.2017 erliess die Anstaltsleitung der JVA Thorberg, C.________, eine Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung des Beschwerdeführers. Als Sanktion wurden dem Beschwerdeführer sieben Tage Zelleneinschluss sowie der Entzug sämtlicher elektronischer Geräte bis auf weiteres auferlegt, wobei frühes- tens nach Ablauf eines Monats wieder schriftlich um Bewilligung einer Gerätemiete angefragt werden könne (vgl. amtliche Akten POM pag. 2 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2017 bei der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Er beantragte die Auf- hebung der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017, eine Entschädigung für den zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss sowie die Befreiung von den Verfah- renskosten (vgl. amtliche Akten POM pag. 6 ff.). 4. Mit Entscheid vom 10.1.2018 trat die POM nicht auf die Beschwerde ein (vgl. amtli- che Akten POM pag. 11 ff.; amtliche Akten SK 18 46 pag. 19 ff.). 5. Am 7.2.2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 10.1.2018 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei für den zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss angemessen zu entschädigen. 3. Der Beschwerdeführer sei von Verfahrenskosten zu befreien. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12.2.2018 das Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 45 f.). 7. Mit Schreiben vom 26.2.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 51 f.). 8. Innert der mit Verfügung vom 28.2.2018 gewährten Frist beantragte die General- staatsanwaltschaft am 2.3.2018 mit Verweis auf die Ausführungen der POM im an- gefochtenen Entscheid ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 59). 2 9. Die POM reichte am 8.3.2018 die Vollzugsakten des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 67 ff.). 10. Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm mit Verfügung vom 7.3.2018 gewähr- ten Frist keine Replik ein. Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel mit Verfügung vom 3.4.2018 als abgeschlossen (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 73 f.). II. 11. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. 13.1 Die POM beantragt mit Stellungnahme vom 26.2.2018, auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Nichteintretensentscheid. Streitgegenstand sei mithin ausschliesslich die Frage, ob die POM zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 16.12.2017 eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für den aus seiner Sicht zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss beantrage, ge- he dies über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht auf dieses Rechtsbegeh- ren einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 51). 13.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer nahmen zur Eintretens- frage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht Stellung. 13.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 zu Art. 72). Ist ein Prozessentscheid an- gefochten, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvorausset- zung Gegenstand der materiellen Prüfung (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 2011, S. 207). Prozessthema ist dabei nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (MERKLI/AESCHLIMANN /HER- ZOG, a.a.O., N. 14 zu Art. 51). 3 Die POM behandelte im Entscheid vom 10.1.2018 einzig die Frage, ob auf die Be- schwerde vom 16.12.2017 einzutreten sei. Es erfolgte keine Überprüfung der Dis- ziplinarverfügung in materieller Hinsicht. Das vorliegende Verfahren ist damit auf die Frage des Nichteintretens beschränkt, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht eingetreten wird. 14. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde vom 7.2.2018 einzutreten. Die Kogni- tion der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 15. 15.1 Die POM führte im Entscheid vom 10.1.2018 aus, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Sanktionen seien als disziplinarische Sanktionen zu qualifizieren, wes- halb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die kürzere dreitägige Rechts- mittelfrist nach Art. 80 Abs. 2 SMVG zur Anwendung gelange. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Unterscheidung zwischen einer disziplinari- schen Sanktion und einer persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheit untaug- lich sei, weil eine disziplinarische Sanktion immer auch persönliche Konsequenzen für den Vollzug habe, könne nicht gefolgt werden. Art. 80 Abs. 2 SMVG lasse kei- nen Raum für eine solche Auslegung, zumal diesfalls für disziplinarische Sanktio- nen die Festsetzung einer kürzeren Rechtsmittelfrist per se ausgeschlossen würde. Die kürzere Rechtsmittelfrist trage dem Umstand Rechnung, dass die angeordne- ten disziplinarischen Sanktionen in der Regel wesentlich kürzer seien als eine 30- tägige Rechtsmittelfrist. Es solle rasch Klarheit über die Rechtmässigkeit einer Dis- ziplinarsanktion geschaffen werden. Das vorliegende Disziplinarverfahren werfe des Weiteren keine komplexen Rechtsfragen auf. Der Beschwerdeführer hätte in- nert drei Tagen zweifellos eine Beschwerde verfassen können, zumal an Laienein- gaben keine hohen Ansprüche gestellt würden. Der Rechtszugang des Beschwer- deführers werde mit der dreitätigen Frist weder unzulässig erschwert noch werde damit sein Recht auf eine wirksame Beschwerde vereitelt. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde vom 16.12.2017 die dreitägige Frist zur Einreichung des Rechtsmittels verpasst. Ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auf die ver- spätete Eingabe des Beschwerdeführers sei folglich nicht einzutreten (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 21 f.; amtliche Akten POM pag. 12 f.). 15.2 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Unterschei- dung in Art. 80 Abs. 2 SMVG sei unklar. Eine disziplinarische Sanktion könne im- mer auch im Rahmen der bedingten Entlassung persönliche Konsequenzen haben. Der Streik könne für die Teilnehmer die Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin zur Folge haben. Das weise auf die 30-tägige Frist nach Art. 80 Abs. 2 SMVG hin. Im Übrigen zeige das Ausmass der Sanktionierung, dass es sich in den Augen der JVA Thorberg nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, seien doch offenbar fünf Insassen in einer spektakulären Polizeiaktion versetzt und 60 Insassen sanktioniert worden (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 5). 4 Im Übrigen sei eine dreitägige Frist grundsätzlich nicht akzeptierbar, weil damit die «Rechtsschutzgarantie der Bundesverfassung und die Garantie des fairen Prozes- ses» gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) unwirksam würden. Art. 6 Ziff. 3 EMRK halte fest, dass jede Person ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Vertei- digung haben müsse, sei es, um sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen und im Falle von Mittellosigkeit einen unentgeltlichen Beistand zu erhalten. Es sei fraglich, wie ein Insasse, der nur mäs- sig Deutsch spreche, innert drei Tagen eine Beschwerde konzipieren solle, die Grundrechte beleuchte. Die Frage, ob in einem Gefängnis ein Streik Ausdruck der Koalitionsfreiheit sei oder nicht, sei eine Grundrechtsfrage, deren Beantwortung er- hebliche rechtliche Kenntnisse voraussetze. Die dreitägige Frist mache es schwie- rig, bei den beschränkten Telefonzeiten in der JVA Thorberg rechtzeitig einen rechtlichen Rat einzuholen. Bei der Sanktionierung durch sofortigen Zellenein- schluss werde der telefonische Kontakt völlig verunmöglicht und der schriftliche rei- che nicht aus, um in drei Tagen einen kundigen Rat einzuholen und eine Rechts- schrift zu erstellen. Die dreitägige Frist sei aus diesen Gründen verfassungs- und EMRK-widrig (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 5 f.). 15.3 Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2018 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 51). 15.4 Mit Eingabe vom 2.3.2018 schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft vollumfäng- lich den Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid an (vgl. amtliche Ak- ten SK 18 46 pag. 59). 16. 16.1 Art. 80 Abs. 2 SMVG regelt die Fristen gegen Verfügungen von Behörden wie folgt: Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion und der Leitung der Voll- zugsinstitution können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach Eröffnung und gegen disziplinarische Sanktionen innert drei Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion Beschwerde führen. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung wird folglich zwischen «persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten» und «disziplinarischen Sanktionen» unter- schieden. Was unter disziplinarischen Sanktionen zu verstehen ist, wird in Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Art. 75 ff. SMVG explizit und ausführlich geregelt. Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstos- sen, können nach Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach Art. 91 Abs. 2 StGB haben die Kantone ein Disziplinarrecht zu erlassen, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung be- stimmt sowie das Verfahren regelt. Im Kanton Bern befinden sich die entsprechen- den Regelungen in Art. 75 ff. SMVG und Art. 123 ff. der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; BSG 341.11). Gemäss Art. 75 Abs. 2 Bst. b SMVG gelten insbesondere die Störung des Arbeitsbetriebs und Arbeitsverweige- rung als Disziplinarvergehen. Als disziplinarische Sanktionen stehen nach Art. 76 Abs. 1 SMVG der schriftliche Verweis (Bst. a), die Auferlegung von zusätzlichen 5 Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten (Bst. b), die Einsch- liessung bis zu 21 Tagen (Bst. c) sowie der Arrest bis zu 21 Tagen (Bst. d) zur Ver- fügung. 16.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Formulierung der Rechtsmittelfristen in Art. 80 Abs. 2 SMVG keineswegs unklar. Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine disziplinarische Sanktion stelle immer auch eine persön- liche vollzugsrechtliche Angelegenheit dar, ändert dies nichts an der Tatsache, dass gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes für disziplinarische Sanktionen ausdrücklich eine kürzere Rechtsmittelfrist vorgesehen ist. Entsprechende diszipli- narische Sanktionen sind sowohl im StGB als auch im SMVG ausführlich geregelt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es sich bei der – entspre- chend benannten – Verfügung vom 21.11.2017 um eine Disziplinarverfügung mit disziplinarischen Sanktionen handelt. Ferner ist auf der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 explizit die Rechtsmittelfrist von drei Tagen genannt (vgl. amtliche Ak- ten POM pag. 4). Die Auslegung des Beschwerdeführers, eine disziplinarische Sanktion könne zur Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin führen, daher stelle auch diese eine persönliche vollzugsrechtliche Angelegenheit mit einer Rechtsmittelfrist vom 30 Tagen dar, zielt ins Leere. Die POM weist zu Recht darauf hin, dass diese Auslegung von Art. 80 Abs. 2 SMVG die Anwendbarkeit der dreitägigen Frist per se ausschliessen würde. Ferner ist nicht im Rahmen eines Disziplinarbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob eine disziplinarische Sanktion allenfalls zur Verweigerung der bedingten Entlas- sung zum 2/3-Termin führt. Mit der Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung wird einzig die Rechtmässigkeit der konkreten disziplinarischen Sanktion als solche überprüft. Bei einer allfälligen späteren Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin würde eine separate anfechtbare Verfügung erlassen, die der Be- troffene wiederum auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen könnte. Diesfalls würde die Auswirkung einer disziplinarischen Sanktion auf die bedingte Entlassung jedoch lediglich einen möglichen Teil der umfassenden Gesamtwürdigung darstel- len. 16.3 Des Weiteren führt die dreitägige Frist von Art. 80 Abs. 2 SMVG nach Ansicht der Kammer nicht zu einer unzulässigen Erschwernis des Rechtswegs für die Betroffe- nen. Im vorliegenden Disziplinarverfahren stellten sich keine komplexen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der konkrete Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschwerdeführer und andere Mitinsassen streikten in der JVA Thorberg, um auf die ihrer Ansicht nach unhaltbaren Zustände in der Anstalt hinzuweisen und Verbesserungen zu fordern. Das Verhalten des Beschwerdeführers war mithin ziel- gerichtet, weshalb es ihm selbst unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfah- ren geltenden Rügeprinzips zweifellos möglich gewesen wäre, selbständig gegen die Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 Beschwerde zu erheben und in seinen eigenen Worten die Gründe seines Streiks zu erläutern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich der deutschen Sprache mächtig ist und bereits zuvor in der Lage war, Anträge an die Vollzugsbehörden zu stellen (vgl. Vollzugs- akten: Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.2.2018, 17.6.2017, 6.6.2017, 6 20.6.2016, 3.5.2016, 12.5.2015). Praxisgemäss werden an Laieneingaben ferner keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Streiks hätte folglich auch ohne fundierte juristische Ausführungen des Beschwer- deführers erfolgen können. Dies gilt umso mehr, als die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 20a VRPG). Im Übrigen ist die fristgerechte Bestellung einer anwaltlichen Vertretung im Straf- vollzug regelmässig möglich. Der Beschwerdeführer unterlässt es diesbezüglich darzutun, weshalb es ihm im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig eine Verteidigung – oder seine bereits für die bedingte Entlassung man- datierte anwaltliche Vertretung (vgl. Vollzugsakten: Anwaltsvollmacht vom 9.2.2017) – zu kontaktieren und zu beauftragen. Ferner tritt der Beschwerdeführer auch im oberinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Dem Beschwerdeführer wurde der Rechtsweg folglich nicht in unzulässiger Weise erschwert. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM ist gerade im Dis- ziplinarverfahren eine rasche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sanktion und damit eine kurze Rechtsmittelfrist unabdingbar. Die dreitägige Frist zur Anfechtung disziplinarischer Sanktionen ist nicht zu beanstanden. 16.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerde durch den Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügung bei der POM einzureichen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SMVG). Die Beschwerde vom 16.12.2017 wurde nicht fristgerecht bei der POM eingereicht. 17. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7.2.2018 die Disziplinar- verfügung in materieller Hinsicht kritisiert, verkennt er, dass vorliegend einzig ein Prozessentscheid der POM zu beurteilen ist. Eine materielle Überprüfung der Dis- ziplinarverfügung vom 21.11.2017 hat nicht zu erfolgen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Art. 3 ff. der Beschwerde, vgl. amtliche Ak- ten SK 18 46 pag. 7 ff.) ist demzufolge nicht einzugehen. 18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. 19. 19.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei von den Verfahrenskosten zu be- freien (Rechtsbegehren Ziff. 3, vgl. amtliche Akten SK 18 46 pag. 3). Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälli- gen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 19.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der JVA Thorberg und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein regelmässiges Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 19.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu ge- winnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waa- ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob 7 eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 111). Art. 80 Abs. 2 SMVG ist deutlich formuliert und differenziert die unterschiedlichen Beschwerdefristen genau. Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 7.2.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist. 19.4 Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten bzw. um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). IV. 20. 20.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit hat er in An- wendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. 20.2 Die POM verzichtete für das vorinstanzliche Verfahren auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten, weil der Verfahrenstand dies gerechtfertigt habe (vgl. amtliche Ak- ten SK 18 46 pag. 23; amtliche Akten POM pag. 12). Das Verfahren ist nunmehr weiter fortgeschritten, weshalb der Verfahrensstand oberinstanzlich keinen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Im Übrigen sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG nur anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) oder wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis oder auf eine Praxisände- rung zurückzuführen ist (MÜLLER, a.a.O., S. 245; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108). Solche Umstände liegen nicht vor, weshalb oberinstanz- lich nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. 20.3 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 600.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Leitung der JVA Thorberg - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 14. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9