1. Die nicht auf die Beschuldigten entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, 1/5 ausmachend CHF 4'000.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern richtet der Privatklägerin einen anteilsmässigen Betrag von 1/5 der beantragten Parteientschädigung, ausmachend CHF 3'529.10, für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren aus.