97 C.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 15'172.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’661.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII.