3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36'985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 73'970.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 55'295.95, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für den gesamten Betrag dieser Aufwendungen von CHF 110'591.95. 5. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00.