94 und er wird in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Art. 418, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 220.00, total ausmachend CHF 13'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.