4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 55'295.95, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für den gesamten Betrag dieser Aufwendungen von CHF 110'591.95. 5. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00. 6. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 7'058.05, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für den Betrag von CHF 14'116.10. IV.