Angesichts der fehlenden Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten 1 von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfacher als Täter zu identifizieren. Aus diesen Gründen ist von einer erneuten Anordnung einer DNA-Erfassung abzusehen. 92 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.