91 len fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei einer Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten 1 von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfacher als Täter zu identifizieren.