Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wegen mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fäl-