Die gesetzlichen Grundlagen sind als Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Weil mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität. Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wegen mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind.