32. DNA-Profil des Beschuldigten 1 Die fiktive Löschfrist des DNA-Profils des Beschuldigten 1 ist am 19. März 2017 abgelaufen. Auf entsprechende Nachfrage konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese provisorische Frist nicht verlängert worden und das Profil damit bereits gelöscht worden war (Aktennotiz vom 14. November 2018, pag. 925). Gemäss Art. 257 Bst. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind.