bei der AX.________, lautend auf die J.________AG, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 1'971.59; - Konto-Nr. ________ bei der AY.________, lautend auf A.________, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 28'319.12; Um zu gewährleisten, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung in ihrer nunmehr betragsmässig bestimmten Höhe im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren gesichert ist, erscheint es geboten, die angeordnete Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Abfliessen werden dagegen die Beträge, welche der Privatklägerin gemäss Ziff. 30.2.3 hiervor direkt zugewiesen wurden.