Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, a.a.O., N. 95 und 108 zu Art. 73 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 in fine zu Art. 73 StGB). Damit steht aber auch fest, dass der Erlös aus einer Ersatzforderung erst im Nachverfahren zugesprochen werden kann (THOMMEN, a.a.O., N. 108 zu Art. 73 StGB). Die für die Verwendung zu ihren Gunsten notwendige Abtretung der Forderung (Art. 73 Abs. 2 StGB)) hat die Privatklägerin bereits erstinstanzlich erklärt (pag. 950) und auch oberinstanzlich bekräftigt (pag.