Angesichts des grossen Werts der bereits mit Beschlag belegten Konten des Beschuldigten 1 bzw. der betroffenen Gesellschaften, erscheint die Ersatzforderung überdies weder uneinbringlich noch wird dadurch die Wiedereingliederung des Beschuldigten 1 ernstlich behindert, weshalb Art. 71 Abs. 2 StGB der Festsetzung einer Ersatzforderung nicht entgegensteht. Dass die vom Beschuldigten 1 gehaltenen Gesellschaften mit einer derartigen Belastung nahe an den Ruin getrieben würden, wie die Vorinstanz pauschal festhielt, ist für die Kammer – insbesondere wiederum mit Blick auf die bereits beschlagnahmten Vermögenswerte – nicht ersichtlich.